Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Susanne Henkel Fotografie, Inhaberin Susanne Henkel, Schubertstrasse 21, 40699 Erkrath Stand 05/2018

§ 1 Begriffsdefinitionen und Geltungsbereich

1. Nachfolgende AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge, wobei „Fotograf“ den Inhaber Susanne Henkel, Schubertstrasse 21, 40699 Erkrath, sowie alle in seinem Auftrag handelnden Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bezeichnet.
2. Als „Einrichtung“ gelten im Sinne dieser AGB Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten und vergleichbare Institutionen, mit denen eine Fotoaktion durchgeführt wird. Der Begriff einer Einrichtung umfasst dabei insbesondere auch die im Namen der Einrichtung handelnden Personen bzw. die jeweiligen Ansprechpartner (z.B. Leitung, Elternbeirat).
3. Als „Endkunde“ oder „Auftraggeber“ gelten die fotografierte Person oder dessen gesetzlicher Vertreter (Erziehungsberechtigter, Vormund, etc.).
4. „Fotoaktion“ beschreibt eine Veranstaltung, bei der der Fotograf innerhalb einer Einrichtung Kinder und Erwachsene fotografiert, Lichtbilder anfertigt und entsprechende Fotos und/oder Dateien zum Kauf anbietet.
5. Als „Lichtbilder“ gelten sämtliche vom Fotograf digital oder analog erstellten Produkte ohne Berücksichtigung des medialen Ursprungs oder des medialen Endproduktes.
6. Alle vom Fotografen nicht selbst erstellten, aber zum Kauf angebotenen Produkte, werden als „Waren“ bezeichnet.
7. Werden den Endkunden im Rahmen einer Fotoaktion Lichtbilder freibleibend zum Kauf angeboten, gelten diese als „Erstkopie“.
8. Im Gegensatz zur Erstkopie bezeichnet der Begriff „Nachbestellung“ die ausdrücklich auf Kundenwunsch individuell angefertigte Kopie eines Lichtbildes in allen medialen Formen (Papierabzug, Bilddatei oder auf diversen Waren aufgebracht).

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

§ 2.1 Angebot und Vertragsabschluss bei Fotoaktionen

1. Das Angebot des Fotografen über Erstkopien erfolgt durch Übergabe oder durch Präsentation der Lichtbilder gegenüber dem Endkunden. Der Vertrag kommt durch die Auswahl und das Einbehalten der Lichtbilder oder eines Teils der Lichtbilder durch den Endkunden zustande.
2. Einbehalten sind die Lichtbilder insbesondere auch dann, wenn der Fotograf dem Endkunden mehrere Lichtbilder zur Auswahl überlässt und diese nicht innerhalb einer Woche zurückgegeben oder bezahlt werden. Die Lichtbilder dürfen nur komplett oder in den angebotenen Teilmengen abgenommen werden.
3. Erfolgt die Übergabe oder Präsentation der Lichtbilder über die Einrichtung, haftet diese wie ein Treuhänder.

§ 2.2 Angebot und Vertragsabschluss bei Nachbestellungen

1. Angebote von Endkunden im Rahmen der Nachbestellung von Lichtbildern und anderen Waren und Leistungen werden vom Fotografen durch eine Bestätigung per E-Mail oder durch die Zusendung der bestellten Lichtbilder oder Waren oder Leistungen angenommen. Eine Ausnahme bilden Angebote des Endkunden mit der Zahlungsweise „per Vorkasse“. Hier ist der Geldeingang zwingende Voraussetzung für die Annahme des Angebots.
2. Soweit der Endkunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss gem. § 355 BGB zu widerrufen. Der Widerruf kann in Textform gegenüber dem Fotografen oder durch Rücksendung der Liefergegenstände erfolgen. In jedem Falle ist der Endkunde verpflichtet, die Liefergegenstände unverzüglich innerhalb der Widerrufsfrist an den Fotografen zurück zu senden. Die Kosten der Versendung trägt der Fotograf. Kann der Endkunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren, ist gegebenenfalls Wertersatz zu leisten.
3. Für Waren und Lichtbilder, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden (Sonderanfertigungen, wie insbesondere Produkte mit individuell aufgedrucktem Lichtbild, Entwicklung bestimmter individueller Bildmotive etc.), besteht kein Rückgaberecht. Entsprechendes gilt für Dienstleistungen, die der Fotograf auf Veranlassung des Endkunden vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat.

§ 3 Urheberrecht und Nutzung der Lichtbilder

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urhebergesetzes zu.
2. Mit Übergabe und vollständiger Bezahlung der Lichtbilder, auch in Dateiform, überträgt der Fotograf - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - einfache Nutzungsrechte an seinen Werken. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung mit dem Fotografen.
3. Der Umfang dieser Nutzungsrechte orientiert sich am Vertragszweck wie folgt: Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Endkunden bestimmt. Insbesondere ist der Endkunde nicht berechtigt, die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder an Zeitungen, Zeitschriften usw. weiterzugeben. Der „eigene Gebrauch“ beinhaltet vielmehr die Nutzung der Lichtbilder und Bilddateien zu ausschließlich nicht gewerblichen Zwecken, insbesondere in Foren, Blogs, auf der eigenen, nicht gewerblichen Homepage oder ähnlichem.
4. Der Auftraggeber eines Lichtbildes im Sinne des § 60 UrhG ist nicht berechtigt, die Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
5. Eine Digitalisierung und/oder Vervielfältigung der Lichtbilder auf Datenträgern aller Art sowie die Wiedergabe der Lichtbilder im Internet ist unzulässig, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
6. Veränderungen der vom Fotografen hergestellten Lichtbilder durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel dürfen nur nach Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte durch den Fotografen auf den Endkunden vorgenommen werden.
7. Bei der gemäß den vorstehenden Vorschriften gestatteten Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, berechtigt dies den Fotografen zum Schadensersatz.
8. Im Übrigen bedürfen alle darüber hinausgehenden Nutzungen der Lichtbilder und Dateien einer vorherigen Zustimmung des Fotografen, gegebenenfalls einhergehend mit entsprechenden schriftlichen Lizenzvereinbarungen.

§ 4 Lieferung, Versand, Gefahrübergang

1. Leistungsfristen und -termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen liefert der Fotograf unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Leistungserbringung schnellstmöglich. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. Auch nach Fristablauf ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist dem Fotografen vor Absendung der Ware oder Leistung zugegangen oder das Interesse des Auftraggebers an der Ware oder Leistung ist nachweislich entfallen.
2. Wenn der Fotograf, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Auftraggebers an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haftet der Fotograf nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3. Wird die Herstellung oder Auslieferung aus Gründen, welche der Fotograf nicht zu vertreten hat, verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers während dieses Zeitraumes sind ausgeschlossen.
4. Der Versand von Nachbestellungen oder Waren oder Leistungen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Mit Übergabe der nachbestellten Lichtbilder oder der Waren oder Leistungen an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Falls der Auftraggeber keine anderweitigen Weisung erteilt, erfolgt der Versand nach Wahl des Fotografen über MaxiMail, Deutsche Post oder vergleichbare Unternehmen unversichert auf Kosten des Auftraggebers.
5. Die Versandkosten betragen bis zu einem Auftragswert von EUR 30,00 (brutto ohne Rabatt) für reine Bildbestellungen bis zum Format von 20 X 30 cm pauschal EUR 2,00, für größere Formate oder sonstige Waren pauschal EUR 6,00. Liegt der Auftragswert oberhalb von EUR 30,00 trägt der Fotograf die Versandkosten. Wird auf Wunsch des Auftraggebers per Nachnahme versendet, fallen nochmalig EURO 4,00 als Übermittlungsentgelt an. Diese sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

§ 5 Vergütung, Eigentumsvorbehalt

§ 5.1 Vergütung und Eigentumsvorbehalt bei Nachbestellungen

1. Für Nachbestellungen oder über den Online-Shop bestellte Waren oder Leistungen gelten die dort jeweils angegebenen Preise.
2. Die Bezahlung erfolgt entsprechend der jeweils angebotenen und vom Endkunden ausgewählten Zahlungsart.
3. Sofern in der Rechnung des Fotografen keine Zahlungsbedingungen angegeben sind, ist der dort ausgewiesene Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig und binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
4. Falls die Bezahlung der Rechnung durch Lastschrifteinzug erfolgen sollte, hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass die Abbuchung mangels Deckung oder falscher Kontoangaben nicht möglich sein sollte.
5. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen des Fotografen mit 8,0 % (sofern der Auftraggeber Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist mit 5 %) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens ist zulässig.
6. Sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Endkunden wesentlich verschlechtern oder erhält der Fotograf davon Kenntnis, dass seine Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, behält sich der Fotograf vor, Bestellungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
7. Der Endkunde ist zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Fotografen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder vom Fotograf ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber.
8. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder oder Waren oder Leistungen Eigentum des Fotografen, auch wenn Teilzahlungen bereits erbracht wurden.

§ 5.2 Vergütung und Eigentumsvorbehalt bei Erstkopien

1. Es gelten das vereinbarte Honorar bzw. die aktuellen Preislisten des Fotografen. Es handelt sich jeweils um Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Bezahlung durch den Endkunden erfolgt bei Erstkopien in der Regel durch Zahlung des ausgewiesenen Preises an die treuhänderisch vereinnahmende Einrichtung, welche den Betrag an den Fotografen weiterleitet. Die Einrichtung ist berechtigt, die Forderung des Fotografen einzuziehen. Nachbestellungen werden grundsätzlich direkt mit dem Fotografen abgerechnet.
3. Sofern vom Fotografen keine anderen Zahlungsbedingungen angegeben sind, ist der ausgewiesene Preis sofort zur Zahlung fällig. Zieht die Einrichtung die Forderung im Namen des Fotografen treuhänderisch ein, ist sie verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Erstkopien mit dem Fotografen abzurechnen.
4. Wird die Fotoaktion innerhalb eines Monats gesammelt abgerechnet und das vereinbarte Honorar in maximal drei Teilbeträgen gezahlt, gewährt der Fotograf dem Endkunden einen Rabatt von 10%. Der gewährte Rabatt wird von der Einrichtung den Endkunden eigenverantwortlich zurück gegeben. Der Fotograf übernimmt keine Gewähr für die Art und Weise der Auszahlung des Rabattes durch die Einrichtung an die Endkunden. Für das Inkasso und die gesamte Abwicklung der Fotoaktion erhält die Einrichtung keine gesonderte Vergütung.
5. Gerät die Einrichtung – trotz fristgerechter Zahlung der Endkunden - mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen des Fotografen mit 8,0 % (sofern die Einrichtung Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist mit 5 %) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens ist zulässig.
6. Die Einrichtung und der Endkunde sind zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Fotografen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder vom Fotograf ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch Einrichtung und Endkunde.
7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder oder Waren oder Leistungen Eigentum des Fotografen, auch wenn Teilzahlungen bereits erbracht wurden.

§ 5.3 Ergänzende Bestimmungen bei Bestellungen über die Plattform „www.schulfotos-bestellen.de“

1. Die Bezahlung wird ausschließlich über den Anbieter PayPal abgewickelt.
2. In Zusammenarbeit mit PayPal bieten wir die folgenden Zahlungsoptionen an. Diese werden im Rahmen von PayPal angeboten. Die Zahlung erfolgt jeweils an PayPal.

§ 6 Nebenpflichten

Der Endkunde versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Endkunde. Er stellt den Fotografen von allen dahingehenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Gewährleistung

1. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Lichtbilder oder Waren oder Leistungen nicht dem technischen Stand, insbesondere aktueller Entwicklungs- und Bearbeitungsmethoden entsprechen. Hat der Endkunde dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen wird nach Wahl des Fotografen Nachbesserung gewährt oder Ersatz geliefert. Für Ersatzlieferungen steht dem Fotografen ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware oder -leistung erforderliche Zeitraum zur Verfügung. Die weitergehenden Ansprüche des Endkunden setzen voraus, dass wesentliche Mängel vom Fotografen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.

§ 8 Haftung

1. Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.
2. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haftet der Fotograf bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Sofern der Fotograf fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Negativen oder Bilddateien haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Der Fotograf verwahrt die elektronischen Bilddaten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Bilddaten oder Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten, ohne den Auftraggeber von der Vernichtung benachrichtigen zu müssen. Bei Einzelaufnahmen kann der Auftraggeber vom Fotografen jederzeit die Vernichtung der Negative oder Bilddateien verlangen.
5. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder für eine Dauer von 5 Jahren nur bei sachgemäßer Verwendung des Fotomaterials durch den Endkunden. Bei sachgemäßer Aufbewahrung der Lichtbilder können Lichtbeständigkeit und Qualität deutlich länger erhalten werden. Dem Endkunden wird empfohlen, bei nachlassender Qualität ein Bild des betroffenen Lichtbildes fertigen zu lassen, wodurch in etwa die Qualität des ursprünglichen Lichtbildes wieder erreicht wird.
6. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Soweit die Haftung des Fotografen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Endkunden werden vom Fotografen gespeichert, soweit dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen als unwirksam erweisen oder bei Durchführung des Vertrages ergänzungsbedürftige Vertragslücken offenbar werden, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen noch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Ganzen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird der geschäftliche Hauptsitz des Fotografen als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten vereinbart.